GeOrg Newsletter: 2022/KW47

GeOrg NEWSLETTER
2022/KW47

ABGABEN

Erwachsenenvertreter - Anlage Vertragskonto - abw. Korrespondenzempfänger
 

Wenn zu einem Geschäftspartner, welcher einen Erwachsenenvertreter eingetragen hat, ein Vertragskonto, im Zuge einer Anordnung oder der Anlage eines Immobilienvertrages, angelegt wird, so wird dieser Erwachsenenvertreter als abweichender Korrespondenzempfänger beim neuen Vertragskonto eingetragen.

Bestehende Vertragskonten werden nicht verändert. Dies bedingt, dass bei Eintragung eines Erwachsenenvertreters die Prüfung der Vertragskonten erfolgen und ein abweichender Korrespondenzempfänger manuell eingetragen werden muss.

In den meisten Beschlüssen zur Bestellung von Erwachsenenvertreter ist die Übertragung der finanziellen Angelegenheiten an den Erwachsenenvertreter inkludiert. Sollte dies in Sonderfällen nicht der Fall sein, so ist der abw. Korrespondenzempfänger aus dem Vertragskonto zu löschen.

In periodischen Abständen kann eine Kontrolle der abw. Korrespondenzempfänger mit der Transaktion "Kontrollliste Abweichende Korr.Empf." /cuerp/PSCD_CL_RECP erfolgen.

Fälligkeit - Eingangskorrespondenz (Selbsterklärer) - änderbar
 
Eingangskorrespondenzen (Vormerk für Selbsterklärer-Zahlungen/Erklärungen) werden im GeOrg grundsätzlich automatisch mit den gesetzlichen Fälligkeiten angelegt. Bei der Kommunalsteuer sind das die Fälligkeiten der monatlichen Zahlungen bzw. die der Jahreserklärung. Auch bei den Tourismus-Interessentenbeiträgen, bei denen vorab Erklärungen ausgesandt werden, sind diese Fälligkeiten hinterlegt. In manchen Prozessen kann jedoch eine Anpassung der Eingangskorrespondenzfälligkeit erforderlich sein. Beispielsweise wird bei einer Kommunalsteuerschließung die Fälligkeit der zugehörigen Jahresperiode automatisch auf ein Monat nach Schließungsdatum angepasst. Sollte hier die Schließung fälschlicherweise eingetragen worden sein (Rückziehung), dann ist die Fälligkeit der EK manuell zu berichtigen.
 
Bei manueller Anlage mit falscher Fälligkeitsangabe. Dazu die Eingangskorrespondenzhistorie am Vertragsgegenstand öffnen und auf die Fälligkeit der entsprechenden Eingangskorrespondenz klicken. Die Sicherheitsabfrage - "Wollen Sie das Fälligkeitsdatum für Periode xxxx und EK Typ xxx ändern?" - bestätigen und im Kalender das neue Datum auswählen. Anschließend die Änderung Sichern/Speichern.
 
Wichtig: Fälligkeiten können nur bei offenen (kein Ausgleich, kein Storno) EKs angepasst werden. Änderungen an der Fälligkeit werden mit Änderungsbelegen dokumentiert. Bitte Folgeprozesse beachten. Nur mit korrekten Fälligkeiten können die Mahnprozesse etc. im GeOrg Standard garantiert werden.
 
RE80 - Immobilienverträge - Meßbelegliste - Equipmenttyp
 
In den Immobilienverträgen für Wasser/Kanal mit Endabrechnung kann mit der Meßbelegliste - Reiter Abgabe mit dem Button (Meßbelegliste) eine Übersicht über die Messbelege aufgerufen werden. In dieser Übersicht wurde der Equipmenttyp (zB Funkzähler) aufgenommen.
 
Rückstandsausweis - Abrechnungszeitraum für Anschlussgebühren entfernen
 
Am Rückstandsausweis wird bei Anschlussgebühren kein Abrechnungszeitraum mehr angedruckt.

 

BAUAMT

Info zum neuen Modul "KG-Änderungsdienst"
 
Aufgrund der Information im Newsletter 2022KW44 haben sich zahlreiche Gemeinden für das neue Modul interessiert und erfreulicherweise sind bereits einige Bestellungen eingegangen. Bezüglich der Freischaltung dieses Dienstes im Grundbuch sind wir derzeit in Abstimmung mit dem BRZ. Nach dieser Abstimmung wird das Prozedere der Freischaltung kommuniziert.
 
Bgld - Wegfall "Einarbeitung Grundbuchsbeschlüsse"
 
Im Zuge der Umsetzung des Projektes "Baulandmobilisierungsabgabe" mit dem Land Burgenland ergeben sich ab der nächsten Woche wesentliche Vorteile für die burgenländischen Gemeinden am Mandant 100. 
 
  • Es brauchen keine Grundbuchsbeschlüsse mehr eingearbeitet werden. 
  • Die Grundstücke und Eigentümer werden automatisch eingearbeitet. Der Stand des Grundbuches vom Vortag ist damit im GeOrg verfügbar.
  • Es fallen damit keine Kosten für das PWS (BEV-Produkt-Web-Service) mehr an

Die Verarbeitung der Grundbuch-Eigentümerdaten (Eigentümerstring) erfolgt bei Organisationen (Firmen) automatisch. Bei natürlichen Personen darf kein automatischer Abgleich mit dem ZMR erfolgen. Daher sind diese Verarbeitungen durch einen Sachbearbeiter vorzunehmen. Die Verarbeitung erfolgt in der Transaktion "Zuordnung Eigentümer zu GP" welche periodisch, zumindest monatlich, ausgeführt werden soll.  

Grundbuchsbeschlüsse die in den nächsten Tagen eintreffen, sollten vor ihrer Einarbeitung geprüft werden. Ev. ist die Einarbeitung schon erfolgt. Wenn die Einarbeitung bereits erfolgt ist, so sollte der Grundbuchsbeschluss nur mehr in einem Dauerakt zur Archivierung abgelegt werden.

Neues Handbuch "HB Grundbuchsabfragen"

Es steht ein neues Handbuch "HB Grundbuchsabfragen" in der Webacademy - Dokumente - Digitale Verwaltung/Personenstand zur Verfügung.

Keine Anhänge vorhanden.

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