GeOrg Newsletter: 2022/KW49

GeOrg NEWSLETTER
2022/KW49

ALLGEMEIN

Verlautbarung Wartungsfenster AGWR
 
Am Freitag, den 9.12.2022 wird in der Zeit von 7:30 - 8:30 Uhr die AGWR-Version 1.2.34 deployed. Das Adress-GWR-Online ist in dieser Zeit nicht erreichbar. Wie bereits angekündigt, werden dann die neuen Felder Heizleistung und Errichtungsdatum der Heizungsanlage zur Verfügung stehen.
 
Verlautbarung Wartungsfenster UR / ERsB
 
Das Unternehmensregisters für Verwaltungszwecke sowie des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene stehen am 12.12.2022 im Zeitraum von 16.00 Uhr bis ca. 18.00 Uhr auf Grund von anstehenden Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung.

 

HAUSHALT

Anzeige Deckungsringe – Druck VA/NVA/RA und HÜL 2.0
 
In der Haushaltsüberwachung VRV 2015 (= HÜL 2.0) wird nun die Information zu Deckungsringen angezeigt. Zusätzlich zum Standardlayout gibt es ein neues Layout „/STANDARD_DR“ mit dem nur Kontierungen mit Deckungsringen und mit jeweiliger Zwischensumme angezeigt werden. Im Druck VA/NVA/RA ist diese Information in der Detailnachweis-Tiefe „Detailinfo“ ebenfalls enthalten.

 

ABGABEN

Stmk/Sbg/Tirol: Zweitwohnsitz/Wohnungsleerstandsabgabe
 
Die bisherige Vertragsart 2030 "Ferienwohnungsabgabe" wird auf "Zweitwohnsitz/Leerstandsabgabe" umbenannt. Die Transaktion "Prüfliste NE/Ferienwohnungsabgabe" wird zu "Prüfliste NE / ZWS/Leerstand". Folgende Fälligkeitstermine und Kontierungen werden zu dieser Vertragsart hinterlegt:
  • Stmk: Nachschüssig. 30.04. des Folgejahres. Kto: 843800 / Ansatz: 920000
  • Sbg: Nachschüssig. 15.02. des Folgejahres. Kto: 832000 / Ansatz: 920000
  • Tirol: Mittelschüssig. 31.05. des lfd. Jahres. Kto: 842000 / Ansatz: 920000

Als Konditionsarten stehen zur Verfügung:

  • Zweitwohnsitzabgabe
  • Leerstandsabgabe
  • Zweitwohns./Leerstandsabgabe 

Wenn die Verordnungen beschlossen wurden, so bitten wir um Übermittlung in einem Online-Ticket. Für eine einfachere Verwaltung sorgen Verordnungen die sowohl für den Zweitwohnsitz wie auch für den Wohnungsleerstand die gleichen Gebührensätze beinhalten. Damit führt eine Nebenwohnsitzmeldung nicht zu einer anderen Abgabenhöhe.

Gegen Ersatz des Aufwandes werden wir die entsprechenden Preise pflegen und die bestehenden Vertrags-Konditionen abgrenzen bzw. neue Konditionen hinterlegen.  Danach können Sie weitere Nutzungseinheiten (Wohnungen) als abgabepflichtig definieren. Beachten Sie bitte, dass als Abgabepflichtiger der Wohnungseigentümer (und nicht Liegenschaftseigentümer) in den Verträgen hinterlegt werden muss. Über die Prüfliste kann das entsprechende Potential an Zweitwohnsitz bzw. Wohnungsleerstand ermittelt werden. Aus dieser Prüfliste kann auch eine Vertragsanlage vorgenommen werden.

 

BAUAMT

KG-Änderungsdienst - Abkündigung für Gemeinden

Wir müssen leider das neue Modul für die Gemeinden abkündigen. Grund: Der KG-Änderungsdienst liefert nicht den vollständigen Änderungsbestand der für eine Gemeinde notwendig wäre. Für das BMA-Projekt Land Burgenland haben wir diesen Dienst vom BRZ implementiert. Trotz mehrmaliger schriftlicher Zusicherung des Grundbuches, dass es sich bei den Änderungsdaten um die KG (Katastralgemeinde) des Grundstückes handelt (Bezug zur Gemeinde) ist dies nicht der Fall. Nachdem wir nicht wissen, bei welcher KG (KG-EZ) eine EZ (Einlagezahl) geändert wurde, müssten wir schlimmstenfalls alle KG aus ganz Österreich abrufen. Dies ist natürlich nicht möglich. Demnach würde bei Einsatz dieses Services eine Gemeinde nur jene Änderungen bekommen, wo die KG-EZ in den eigenen KG’s abgebildet sind.

Zum Verständnis folgendes Beispiel: Eigentümer in der EZ 17 haben ein Grundstück in Oberwart KG: 34057 jedoch dieses Grundstück im Grundbuch in Mistelbach 15028 zuschreiben lassen.  Unsere EZ würde wie folgt in Oberwart dargestellt werden: 34057/15028/00017 und in Mistelbach 15028/15028/00017. In diesem Fall bekommen wir keine Änderungen in Oberwart.

Für das laufende BMA-Projekt stellt es nicht unbedingt das große Problem dar, weil alle KG-EZ des gesamten Bundeslandes abgefragt werden. Wenn jedoch nur die KG's einer Gemeinde abgefragt werden, so werden Einlagezahlen zB aus Nachbargemeinden nicht berücksichtigt. Demnach kann keine automatische lückenlose Änderung durch den KG-Änderungsdienst gewährleistet werden.  

Für die burgenländischen Gemeinden auf dem Mandant 100 bedeutet dies, dass mit dem Erhalt des Grundbuchsbeschlusses, die Änderungen, welche aufgrund des KG-Änderungsdienstes bereits eingearbeitet wurden, auf Vollständigkeit geprüft werden müssen.  

Es ist schade, dass es in der österreichischen Registerkommunikation keinen umfassenden Änderungsdienst vom Grundbuch für Gemeinden gibt. Wir werden in Gesprächen mit dem BEV eintreten und einen lückenlosen Änderungsdienst einfordern. 

 

Keine Anhänge vorhanden.

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