GeOrg Newsletter: 2018/KW17

GeOrg NEWSLETTER
2018/KW17

ALLGEMEIN

Versand-Cockpit - Fehlende Türnummer bei nachrichtlichen Sendungen

Bei Sendungen vom 13.4. und vom 16.4. traten Fälle auf, wo die Türnummer bei der Übermittlung von Sendungen nicht richtig mitgeschickt wurde. Einige Sendungen konnten daher nicht zugestellt werden. Wir möchten uns für dieses Problem entschuldigen.

Versand-Cockpit - Performancesteigerung bei Freigabe

Es konnte ein Performance-Problem beim Freigeben von vielen Sendungen behoben werden. Beispiel: Die Freigabe von 36.000 Sendungen dauert jetzt nur mehr ca. 3 min. Zusätzlich 

  • Der Benutzer sieht nun eine Fortschrittsanzeige, wenn die Freigabe läuft.
  • Der Benutzer bekommt am Ende des Freigabeprozesses keinen Dialog mehr mit den erfolgreich freigegebenen VMKEYs, sondern wird nur mehr jene angezeigt bekommen, wo es ein Problem mit der Freigabe gegeben hat.

Zuordnung von Benutzergruppen zu Benutzer

In dieser Transaktion /cuerp/ca_wf_ass_usr werden die Benutzer zu Benutzergruppen zugeordnet. In dieser Transaktion wurde die Handhabung (Aktiv/Nicht aktiv) wesentlich verbessert.

eAkt - Neue Aktentypen

Es gibt im allgemeinen Akt wieder zwei neue Aktentypen:

  • Transferleistungen
  • Rettungswesen

eAkt - Verschieben von Dokumenten aus dem Posteingangsbuch

Wenn ein Dokument aus dem Posteingangsbuch in einem Akt abgelegt wurde, konnte dieses nicht mehr in einem anderen Akt verschoben werden. Dies ist jetzt möglich.

Posteingangsbuch - Automatische Anlage eines Eintrages bei einer Barcodezuordnung

Bei entsprechenden Einstellungen führt eine Ablage eines Dokumentes in einem Akt zu einem Eintrag im Posteingangsbuch. Dieser Eintrag wird bei nicht öffentlichen Akten (nicht öffentlich, vertraulich) unterdrückt.

Posteingangsbuch - Abbruch von Anlegen und Zuordnung möglich

Der Abbruch der Aktion "Anlagen und Zuordnen zu einem Akt" führte zu einem Fehler. Dieser wurde behoben.

 

BUCHHALTUNG

Jahresabschluss-Cockpit - Protokoll Anlagenbuchhaltung

Im Jahresabschlusscockpit gibt es jetzt ein neues Prüfprotokoll ob der Jahresabschluss in der Anlagenbuchhaltung fehlerfrei durchgeführt worden ist. (Anleitung)

 

ABGABEN

Unterdrückung Andruck der Bescheidadressaten

Mit der neuen Hauptfeststellung der Einheitswerte erhalten auch Pächter (mit AMA-Förderung) Einheitswerte obwohl diese nicht als Eigentümer einer Liegenschaft aufscheinen. Damit die Grundsteuerbescheide in diesem Fall ordnungsgemäß ausgestellt werden können wurde ein neues Kennzeichen in der Vertragsverwaltung (RE80 - Reiter "Abgabe") "Kein Besch. Adressat" eingeführt. Sollte dieses Kennzeichen gesetzt sein, so werden die Eigentümer (Grundeigentümer bzw. Baurechtseigentümer) nicht mehr aus dem AO-EZ (Einlagezahl) gezogen, sondern der Vertragspartner als Bescheidadressat angeführt. In Sonderfällen kann diese Vorgangsweise auch bei anderen Hausbesitzabgaben hilfreich sein, daher haben wir dieses Kennzeichen auch bei allen Hausbesitzabgaben-Vertragsarten eingeführt.

Anmerkung Anmerkung Messbeleg auf der Abrechnung

Bisher wurden sämtliche Anmerkungstexte aus den Messbelegen gedruckt. Interne Anmerkungen landeten auf dem Abrechnungsbescheid. Dies wird jetzt wie folgt vermieden:

  • Wenn auf der ersten Stelle ein "*" (Stern) gesetzt wird, so wird dieser Anmerkungstext auf der Endabrechnung angedruckt.

    Beispiel: Text am Messbeleg: *bescheidrelevant --> Text im Bescheid: (bescheidrelevant)

zaehlerstand.at - Neue Rekordwerte bei der Selbstablesung

Die Verbrauchsermittlung für Q2/2018 brachte neue Rekordwerte. So wurden im Durchschnitt 87% der Sendungen von den Bürgern erfasst . Mit einer guten Information im Vorfeld kann die Erfassungs-Quote in vielen Gemeinden erfolgreich gesteigert werden.

 


RECHTSNACHFOLGE GRUNDSTEUER

Mit nachstehenden Beitrag möchten wir die Möglichkeit der Rechtsnachfolge bei Grundsteuerverträgen abhandeln. In diesem Beitrag stellen wir unsere Rechtsansicht dar (diese wurde auch von Juristen bestätigt):

Rechtliche Grundlagen

Grundsteuergesetz 1955 § 28c (Inkrafttreten 01.01.2010, zuletzt aktualisiert am 01.10.2012)

Grundsteuerbescheid

§ 28c. Ein Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

bzw.

BAO § 194 (Inkrafttreten 16.06.2010, zuletzt aktualisiert am 22.09.2015)

C. Steuermeßbeträge.

1. Festsetzung der Steuermeßbeträge.

§ 194. (1) Wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermeßbeträgen anordnen, hat das Finanzamt durch Meßbescheid den Steuermeßbetrag festzusetzen. Die Festsetzung des Steuermeßbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.

(2) Auf die Festsetzung der Steuermeßbeträge finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(3) In der Festsetzung des Steuermeßbetrages liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht.

(4) Der Inhalt der Meßbescheide ist von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden.

(5) Ein Grundsteuermeßbescheid wirkt, soweit er die sachliche Abgabepflicht und die Höhe des Steuermeßbetrages betrifft, auch gegen den Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.

Empfehlung

Viele Gemeinden ärgern sich über die oft sehr lange Verfahrensdauer bei der Erlassung von Einheitswerten durch das Finanzamt. Oftmals bekommen die Gemeinden bei Besitzwechsel erst nach Jahren neue Einheitswerte vom Finanzamt. Viele Gemeinden gehen daher nach den „neuen - vorstehend angeführten“ gesetzlichen Grundlagen vor und tragen aufgrund der Information aus den Grundbuchsbeschlüssen, bei einem Besitzwechsel einer gesamten Liegenschaft, schon den Rechtsnachfolger als Vertragspartner bei den Grundsteuerbescheiden ein - ohne auf einen Einheitswert zu warten. Der Rechtsnachfolger wird ja auch bei den „restlichen Hausbesitzabgaben“, wie zB Abfallgebühr, aus den Grundbuchsbeschlüssen gezogen. Damit werden die Lastschriftanzeigen schon auf den neuen Rechtsnachfolger ausgestellt. Nicht erlaubt ist, das Bescheide zur Grundsteuer ausgestellt werden, da diese erst mit dem neuen Einheitswert ausgestellt werden dürfen. Der Vorteil liegt auch darin, dass Aufrollungen über eine lange Zeitdauer vermieden werden. 

In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass es nicht notwendig ist, neue Grundsteuerbescheide zu erlassen, wenn sich Änderungen in der Personengemeinschaft ergeben, wenn sich die Bewertung (Messbeträge) nicht verändern. Der erlassene Grundsteuerbescheid wirkt ja auch auf den Rechtsnachfolger. (Beispiel: Eigentümergemeinschaft - Wechsel eines Eigentümers bei einem Anteil (Wohnung)).

 

 

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