GeOrg Newsletter: 2018/KW43

GeOrg NEWSLETTER
2018/KW43

ALLGEMEIN

Probleme

Im Rechenzentrum wurde am 21.10. auf eine neue Datenbank-Version umgestellt. In einigen Bereichen ergaben sich dadurch Performanceprobleme (zB Abfallbehälter Bewegungen) die leider erst im Laufe dieser Woche behoben werden konnten. Zusätzlich ergaben sich Probleme im Import-Kanal von Dokumenten durch einen Fehler in der Fremdsystemanbindung (Verzögerter Import). Auch dieses Problem konnte behoben werden. Wir bitten um Entschuldigung für eventuelle Unannehmlichkeiten.

Farbdruck

Im Versand-Cockpit kann eine oder viele Sendungen für den Farbdruck freigegeben werden. Das Problem mit der Massenänderung der Sendungsdaten wurde behoben.

Wie kann man einen Farbdruck einstellen?

Der Farbdruck sowie auch das Messageprofile kann in der "Sendungen Übersicht" nach markieren einer oder mehrerer Sendungen über das "Menü -> Sendungen -> Sendungsdaten ändern" eingestellt werden. Die Preise für den Farbdruck entnehmen Sie über den Button "Preisliste Post" in "Sendungen Übersicht". 

Wann wird ein Farbdruck empfohlen?

Beispiele: Raumordnungsverfahren - Planausschnitte; Vorschreibungen - Farbbeilagen notwendig; Aussendungen - Erhebungsformulare usw.

LetterLink Sendung - Verwendung

Die Möglichkeit der Versendung von Dokumenten über LetterLink wird schon von einigen Gemeinden durchgeführt. Informationen erfolgten über die vergangenen Newsletter.

In diesem Newsletter möchten auf die Verwendung diese Sendeform eingehen.

Was ist eine LetterLink Sendung?

 Bei dieser Sendung erhält der Empfänger eine E-Mail mit einem Link auf einem Server wo die Unterlagen zu seiner Sendung bereitstehen. Welche Vorteile gegenüber einem E-Mail sind damit gegeben?

  • Gesicherter Versand nach DSGVO
  • Große Dateimengen können übermittelt werden (zB. Voranschlag für Mandatare)
  • Absender wird über die Abholung der Sendung informiert. Damit werden auch die entsprechenden Status im Versand-Cockpit zur Verfügung gestellt
  • Automatische Urgenzen bei Nichtabholung innerhalb eines Zeitraumes werden möglich
  • Die Gefährdung durch E-Mails wird minimiert (Spam, Scam, Phishing) 
  • Die Letter Link Sendung kann in einer Reihenfolge der Zustellung eingebunden werden 

Welcher Empfängerkreis ist prädestiniert für die LetterLink Versendung?

Die Möglichkeit der LetterLink sollte primär bei Geschäftspartnern, wie

  • Lieferanten (zB bei Bestellungen)
  • Sachverständige (zB bei Bauverfahren)
  • Wohnbauträger (zB Vorschreibungen)

verwendet werden. 

Bürger (natürliche Personen) sollte man beraten, sich bei einem Zustelldienst oder beim eBrief anzumelden.

  • www.bmdw.gv.at/Digitalisierung/ElektronischeZustellung/Seiten/Anmeldung-zum-Zustelldienst-.aspx 
  • www.post.at/e-brief

Nachteile LetterLink bei natürlichen Personen?

  • Wenn man die E-Mail-Adresse einer natürlichen Personen speichern möchte, benötigt man die Zustimmung nach der DSGVO.
  • Änderungen von E-Mail-Adressen werden der Behörde nicht/mangelhaft bekanntgegeben. Dadurch kommt es zu keine Zustellung.

Vorteil LetterLink bei Zustellung an Mandatare?

Zustellungen an Mandatare (auch natürliche Personen) über LetterLink sind jedoch zu empfehlen. In diesem Fall ist der Mandatar verpflichtet eine eventuelle Änderung seine E-Mail-Adresse zu melden. Zudem sind in einigen landesgesetzlichen Bestimmungen eine elektronische Zustellung geregelt. Sendungen an Mandatare sind auch oftmals umfangreich und daher bietet eine elektronische Zustellung Vorteile.

Information an Bürger und Unternehmer - Mustervorlagen

Im e-Learing -> Formulare/Vorlagen wurden Mustervorlagen für die Information an die Bürger vor der Umstellung auf GeOrg bzw. im Zuge der Umstellung auf GeOrg bereitgestellt.

 

BUCHHALTUNG

Anlagenbuchhaltung - Erinnerungs-Euro

In der Anlagenbuchhaltung war ein Erinnerungs-Euro, für Anlagen deren Nutzungsdauer abgelaufen ist, eingestellt. Gemäß VRV 2015 gibt es keinen Erinnerungswert im Anlagenbereich mehr. Aus diesem Grund haben wir den Erinnerungs-Euro im GeOrg entfernt. Die Umstellung wurde am Freitag den 19. Oktober durchgeführt.

 

ABGABEN

Einheitswert - Zerlegungsbescheid in Papierform

Immer wieder kommt es zu Rückfragen hinsichtlich Zerlegungsbescheide die in Papierform von den Finanzämtern an die Gemeinden versandt werden. Zur Klarstellung: Dieser Zerlegungsbescheid erhält die Gemeinde als Partei in einem Zerlegungsverfahren. Dieser Bescheid kann von der Gemeinde beeinsprucht werden, wenn die Aufteilung der Bewertungseinheit auf mehrere Gemeinden mangelhaft oder falsch vom Finanzamt vorgenommen wird. Dieser Zerlegungsbescheid ist keinesfalls die Grundlage für die Gebührenvorschreibung an die Abgabepflichtigen. Es wird empfohlen diese Zerlegungsbescheide nach der Prüfung auf Richtigkeit im eAkt unter einem Sammelakt zu archivieren. Die Bescheide für die Gebührenvorschreibung werden über den elektronischen Einheitswert über die Databox der Gemeinde in den GeOrg zugestellt.

Rechtsnachfolge - Hausbesitzabgaben

Im Newsletter 2018KW17 haben wir bereits über die Rechtsnachfolge im Bereich der Grundsteuer berichtet. Für alle "Hausbesitzabgaben" gilt die Rechtsnachfolge gemäß 97 (2) BAO. Damit ist geregelt, dass der Rechtsnachfolger (Nachfolge im Besitz) den Bescheid des Rechtsvorgänger (Vorgänger) übernimmt. Es ist daher enorm wichtig, dass Verpflichtungs- bzw. Dauerbescheide für eine Liegenschaft ausgestellt werden. Bei Besitzwechsel (Vertragspartnerwechsel) braucht jedoch kein neuerlicher Bescheid ausgefertigt werden. Nur bei Änderungen der Bemessungen und Preis muss eine neuerliche Bescheidausfertigung erfolgen. In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass bei einer hoheitlichen Versorgung keine Zwischenabrechnung an den Rechtsvorgänger ausgestellt werden muss. Der Rechtsnachfolger übernimmt alle Rechte und Pflichten dieser Liegenschaft. Eine eventuelle Verrechnung zwischen Rechtsvorgänger und -nachfolger muss zwischen diesen beiden Parteien vorgenommen werden. Mit Erhalt des Grundbuchsbeschlusses sollte daher auch der Vertragspartnerwechsel durchgeführt werden.

Versorgung eines Objektes

In der RE80 erfolgt die "Versorgung" eines Objektes, bei einer Liegenschaft (Hausbesitzabgaben), bei einer Person (Kinderbetreuung), bei einer Grabstelle (Grabgebühren) oder bei einem Hund (Hundeabgabe) über sogenannte Immobilienverträge. Im Vordergrund steht daher die Verwaltung (Versorgung) des Objektes und nicht die Verwaltung eines Steuer- bzw. Abgabepflichtigen. Es sollte daher immer nur eine Vertrag für ein Objekt existieren. Damit hat man eine schöne Historie über ein Kind, zB bei einem Kinderbetreuungsvertrag von der Kinderkrippe bis zur Nachmittagsbetreuung. Es sollte daher keineswegs für jedes Kindergartenjahr zu einem Kind ein Vertrag angelegt werden.

Bescheid - Hausbesitzabgaben - Grundstücksnummer

In den Bescheiden für Grundsteuer, Abfall, Wasser und Kanal wurde die Bezeichnung des anschlusspflichtigen Objektes um die Grundstücksnummer (und KG-Bezeichnung) erweitert. Die Grundstücksnummer wird jedoch nicht bei Verlinkung auf eine EZ bzw. auf Default AO's, wie zB LFGR durchgeführt.

Endabrechnung - Übersicht - Inventarnummer

In der Endabrechnung wird jetzt die Inventarnummer (Zählernummer) bei der Übersicht über die geschätzten Messbelege angezeigt. Zudem wird in der Endabrechnung Korrektur/Storno die Inventarnummer (Zählernummer) eingeblendet.

OÖ - Rechtsmittelbelehrung

Es sollten alle Standard-Rechtsmittelbelehrungen in den Bescheiden aufgrund der neuesten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes angepasst sein. Individuelle Rechtsmittelbelehrungen bei einigen Buchungskreisen wurden/werden nach Zuruf durch den Kunden angepasst.

Keine Anhänge vorhanden.

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