GeOrg Sonder-Newsletter: 2019/KW12

GeOrg SONDER-NEWSLETTER
2019/KW12

BUCHHALTUNG

Grundsteuermessbeträge gemäß § 194 (4) BAO (Einheitswerte) – Hauptfeststellung - Beginn der Bemessung

Wie bereits berichtet wurden Einheitswerte vom 4. Quartal 2014 aufgrund der Hauptfeststellung über FinanzOnline in den GeOrg übernommen. Zwei Probleme konnten wir bis dato erkennen:

  1. Teilweise fehlende Anführung der Bewertungsobjekte. In der neuen Schnittstelle werden die Bewertungsgegenstände in einem eigenen Bereich "Grundstücke" angeliefert. 
  2. Stichtag vers. Wirksamkeit der Grundsteuermessbeträge. Dazu folgende Info vom BMF:

Grundsätzlich ist der Feststellungszeitpunkt (d.h. der Zeitpunkt, dessen Verhältnisse zugrunde gelegt werden) der Beginn des Kalenderjahres und somit der Stichtag bei der Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der 1.1.2014. Gemäß § 20 Abs. 3 BewG werden die bei einer Hauptfeststellung festzustellenden Einheitswerte erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. 

(3) Die gemäß Abs. 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.

Eine entsprechende Regelung findet sich auch im § 20 Abs. 3 des GrStG 1955.

Hauptfeststellung lfV 2014 somit:

  • Stichtag = 1.1.2014 (Verhältnisse sind Grundlage)
  • Wirksamkeit = 1.1.2015

Nachdem wir bisher noch keine Daten über eine Hauptfeststellung bekommen haben und auch die Anführung des Stichtages sich nicht mit den übrigen bisher erhaltenen Schnittstellen unterschieden haben, haben wir die Messbeträge falsch mit Wirksamkeit 01.01.2014 in die Verträge übernommen. 

Irreführend für uns war auch, dass im gelieferten PDF auf FinanzOnline die Anführung: "Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2014" angeführt ist.

ACHTUNG: Bei der Verarbeitung der Einheitswerte zur Hauptfeststellung müssen Sie in den Verträgen den Beginn der Messbeträge im Reiter "Abweichende Bemessung" von 01.01.2014 auf 01.01.2015 ändern. Bei einer Aufrollung wird es auch notwendig sein, dass der bisherige Messbetrag mit 31.12.2014 (statt mit 31.12.2013) abgegrenzt wird.

Wenn Sie bereits Einheitswerte verarbeitet haben, so müssen Sie diese unbedingt nochmals verarbeiten (Aufrollen und Bescheid-Ausstellung).

Wir rechnen damit, dass wir Ende März 2019 neue Einheitswerte aufgrund der Hauptfeststellung erhalten werden. Bei dieser Übernahme werden wir:

  • die Wirksamkeit bei einer Hauptfeststellung auf Stichtag + 1 Jahr setzen
  • das PDF (im Archiv) in ähnlicher Ausformung wie das BMF erzeugen
  • und in diesem PDF die Grundstücke (und die dazugehörigen Einlagezahlen) anführen

Zusätzlich ist von uns geplant, dass wir die Grundstücke entsprechend verwalten und nach Abschluss der Hauptfeststellung ein Delta über nicht gelieferte (nicht bewertete) Grundstücke auswerten können.

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