GeOrg Newsletter: 2020/KW05

GeOrg NEWSLETTER
2020/KW05

ALLGEMEIN

Sicherheitslücke in Citrixsystemen

In den letzten Wochen konnte u.a. aus den Medien entnommen werden, dass es bei manchen Citrixsystemen zu massiven Angriffen gekommen war. Eine Sicherheitslücke im Bereich des „NetScaler Gateways“ wurde ausgenutzt um ganze Citrix-Systemlandschaften zu kompromittieren.  

Das Wichtigste kurz gehalten: Sie sind aktuell auf den (GeOrg) Citrixfarmen des Raiffeisen Rechen Zentrums (RRZ) sicher!

Für GeOrg werden beim RRZ (Raiffeisen Rechenzentrum Süd) derzeit 2 Citrixfarmen betrieben.

  • Die „neue“ Citrixfarm war von der Sicherheitslücke nie betroffen.
  • Die „ältere“ Farm wurde durch Spezialisten des RRZ nachhaltig angepasst, sodass keine Angriffe Schaden anrichten konnten.
  • Die Maßnahmen wurden durch externe Spezialisten geprüft und bestätigt.

Elektronische Zustellung - BzD für Unternehmen über USP

Wir haben mehrere Tickets bekommen wo sich Unternehmer beschwert haben, dass elektronische Zustellungen durch die Gemeinde über das USP (Unternehmensserviceportal) durchgeführt wurden. Gründe für die Anfragen:

  1. Mitarbeiter wurden als Empfangsberechtigte vom Admin (oder auch von einer Vertretung: zB Steuerberater) eines Unternehmens eingetragen, wurden jedoch nicht darüber informiert, bzw. hatten keinen freigeschalteten Zugang zum USP. 
  2. Das Unternehmen (bzw. die Mitarbeiter) wollen keine elektronische Zustellung

ad 1) Hier muss auf die internen Prozesse des Unternehmens hingewiesen werden. 

ad 2) Jedes Unternehmen (dazu gehört auch die Gemeinde) ist seit 01.01.2020 verpflichtet, elektronische Sendungen entgegennehmen zu können § 1b E-Government-Gesetz.

Behörden sind verpflichtet vor einer postalischen Zustellung das Teilnehmerverzeichnis (§ 28a ZustG, geführt vom BMDW (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort)) abzufragen um bei Treffern diese elektronisch zuzustellen § 34 ZustG. 

 

BUCHHALTUNG

GHD-Upload - Offener Haushalt

Das KDZ hat uns informiert, dass der Upload von GHD-Datenträgern erst ab ca. 10. Februar 2020 möglich sein wird.

Kennzeichen Sonderhauptbuch - Verbuchung von sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten

Die Beschreibung vom Newsletter 2020/KW02 wurde erweitert bzw. spezifiziert. (Sonderhauptbuch)

Bei der Verbuchung von Lieferantenrechnungen und -gutschriften hat sich nichts geändert. Hier ist KEIN Sonderhauptbuchkennzeichen zu erfassen. Sollten bereits fälschlicherweise „normale“ Lieferantenrechnungen mit Sonderhauptbuchkennzeichen erfasst worden sein, so müssen diese nicht storniert werden, wenn die Zahlung dieser Rechnungen innerhalb des Geschäftsjahres 2020 erfolgt. Ist das Zahlungsziel größer, müssen diese Rechnungen bzw. Gutschriften storniert werden und ohne Sonderhauptbuchkennzeichen erneut erfasst werden.

Umsatzsteuervoranmeldung

Das Zahllastkonto bei der Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung hat sich gemäß VRV 2015 geändert. Anbei die Auswirkungen für die Umsatzsteuervoranmeldungen ab Jänner 2020: (Dokument: UVA2020). Anbei die Auswirkungen auf noch nicht durchgeführte Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2019: (Dokument: UVA2019)

Neue Verbuchung von Rücklagen laut VRV 2015

Es gibt ein neues Handbuch im E-Learning - Handbücher - Hauptbuchhaltung "Verbuchung Rücklagen VRV2015"

 

 

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