ALLGEMEIN
Anzeige von Archiv-Dokumenten
Durch ein Update zur besseren Anzeige von migrierten Dokumenten kam es zu einer Verschlechterung der Darstellung von gescannten archivierten Dokumenten. Trotz rascher Behebung des ursächlichen Problems, sind teilweise die „falschen“ Einstellungen zum Benutzer gespeichert geblieben. Sollten sie noch ein Problem mit Anzeigequalität des Dokumentenviewers haben so kontaktieren sie bitte unsere Hotline mittels Online-Ticket (System/Betrieb – Archiv/Dok.Anzeige).
Dazu folgende Hinweise:
- Wie kann man einstellen, dass der Viewer immer im Vordergrund ist, oder nicht:
BUCHHALTUNG
ER-Cockpit/Rechnungserfassung - Abstimmkonto
Zukünftig wird in der Rechnungserfassung nicht nur bei den bisher ausgewählten Konten ein abweichendes Abstimmkonto verlangt, sondern in den gesamten Kontenklassen 2 und 3. Buchungen auf den Kontenklassen 2 und 3 sind grundsätzlich keine „kurzfristigen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ (Konto 331100). Aus diesem Grund muss bei jeder Buchung auf die Kontenklassen 2 und 3 ein abweichendes Abstimmkonto gewählt werden. Mögliche abweichende Abstimmkonten für Kreditorenrechnungen sind sonstige Verbindlichkeiten (kurzfristig) 334000 oder (langfristig) 335000 oder (aus Abgaben) 333000. Für Kreditorengutschriften kommt das Abstimmkonto 283000 (sonstige kurzfristige Forderung) oder 284000 (sonstige langfristige Forderung) zur Anwendung. Bisherige Buchungen auf die Kontenklassen 2 und 3, welche auf das Abstimmkonto 331100 gebucht wurden, sind aktuell nicht zu korrigieren.
Wird bei gewissen Geschäftspartnern immer dasselbe abweichende Abstimmkonto benötigt, ist es möglich dieses Abstimmkonto direkt am Lieferantenstammsatz zu hinterlegen.
Kontrolle Tagesabschluss
Um etwaige Zahlwegsdifferenzen noch im Jahr 2020 aufzuklären, wäre es Ihrerseits notwendig, eine Summenkontrolle am Tagesabschlussbericht durchzuführen. Nähere Infos im beigefügter Anleitung.
Übernahme von (Alt)Anlagen
Die Übernahme der Altanlagen muss spätestens zum Rechnungsabschluss 2020 abschlossen sein! Sobald die Anlagen im ICM Tool bzw. in der Excel Datei fertig eingetragen sind, informieren sie uns bitte für eine Übernahme. Die Daten werden anschließend mit einem kostenpflichtigen Kurzcheck von uns kontrolliert - und falls notwendig zurückgesendet - und erst wenn die Korrekturen vorgenommen wurden - importiert. Der Vorgang von der Freigabe der Daten bis zum anschließendem Import kann mehrere Tage benötigen!
NÖ - Ermittlung Haushaltspotential
Mit der beiliegenden Anleitung können Sie das "Haushaltspotential" ermitteln. Zudem versuchen wir die Sinnhaftigkeit dieses Haushaltspotentiales kritisch zu hinterfragen.
ABGABEN
Stmk - Rechtsbehelfshinweis - Abkündigung
Leider schafft die gesetzliche Änderung im Gemeindeabgabenänderungsgesetz 2016 keine Rechtssicherheit. Sie schafft vielmehr Rechtsunsicherheit und ist auch schwer zu administrieren. Die Probleme in Stichworten:
- Eine Zahlungsaufforderung müsste nur einmal ausgestellt werden - darf daher nicht jedes Quartal ausgesandt werden,
- zukünftige Fälligkeiten müssten auf dieser Zahlungsaufforderung angeführt werden,
- sie müsste an alle Bescheidadressaten ergehen - Eigentümer haften zu ungeteilter Hand - stellen wir uns lustig vor, wenn alle Eigentümer einen Zahlschein bekommen müssten.
- Hinweis auf die Liegenschaft "dingliches Recht" fehlt, und
- Zustellbevollmächtigte, abweichend von den Eigentümern, könnten nicht verwaltet werden.
Diese Probleme kann man nur mit einem rechtsgültigen Bescheid lösen. Der Prozess der Ausstellung von Bescheiden wird im GeOrg optimal unterstützt. Bescheide werden automatisch archiviert und die Zustellung dokumentiert. Der Mehraufwand für die Sachbearbeiter ist gering. Dafür erhält man eine Rechtssicherheit die mit einer Zahlungsaufforderung - Rechtsbehelfshinweis nicht gegeben ist.
Aufgrund der Vielzahl an negativen Rückmeldungen zur „Zahlungsaufforderung – Rechtsbehelfshinweis“ kündigen wir hiermit an, dass wir ab kommenden Jahr den Andruck auf der „Lastschriftanzeige“ (Zahlungsaufforderung) nicht mehr durchführen. Argumente für einen Verbleib des Rechtsbehelfshinweises können bis Ende des Jahres eingebracht werden.
BAUAMT
Einarbeitung Grundbuchsbeschlüsse - PWS
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) bringt nachstehende folgenschwere Entscheidung zum Produkt-Web-Service (PWS) zur Kenntnis:
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Datenschutzgesetz (DSG) sowie aktuelle Erkenntnisse der Datenschutzbehörde haben es erforderlich gemacht, die Abgabe von „Kataster Sachdaten – Grundstücksverzeichnis mit Eigentümern“ neu zu regeln. Wir müssen Sie daher in Kenntnis setzen, dass Bestellungen von Eigentümerdaten in einem Ausmaß von mehr als 100 Grundstücken bzw. einer Einlagezahl aus dem Verzeichnis des Katasters im BEV Shop nicht mehr durch den Kunden erfolgen dürfen.
Wird so eine Bestellung durchgeführt wird der Benutzer gesperrt und muss mit einem neuerlichen Antrag entsperrt werden!
Zur Klarstellung: Werden mehr wie 100 Grundstücke hinter einer Bestellung getroffen so wird der Benutzer gesperrt. Alle Grundstücke hinter einer Bestellung (auch über mehrere EZ) werden zusammengerechnet!
Leider unterscheidet das BEV nicht zwischen kommerziellen Benutzern und Benutzern mit hoheitlichen Aufgaben.
Nachdem man vor einer Bestellung nicht die Anzahl an Grundstücke weiß, kann diese Sperre unvermutet jeden Benutzer treffen. Zudem bekommen wir auch keine Fehlermeldung aus dieser Bestellung zurück. Aufgrund einer Auswertung haben wir festgestellt, dass nur ganz wenige EZ betroffen sind, die mehr wie 100 Grundstücke haben (Großgrundbesitzer, Bundesforste, Liegenschaftsverwaltungen). Sollten Sie daher wissen, dass EZ von Eigentümern mit vielen Grundstücken betroffen sind, so sollten Sie die Bestellung zumindest einzeln pro EZ aufgeben.
Die Vorgangsweise des BEV bedeutet, dass die Gemeinden/Verbände im Arbeitsprozess erheblich behindert werden.
Wir haben den österreichischen Gemeindebund über diese Vorgangsweise des BEV in Kenntnis gesetzt und hoffen, dass die Intervention Erfolg hat.